Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,
Text
§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen.Paragraph 41, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen.
(2)Absatz 2,Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:
1. Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 1. Den Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz eins, für Leistungen nach Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30,, Paragraph 37 c, Absatz 3
lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000) Litera d und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
(3)Absatz 3,Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung hat jährlich zu erfolgen.Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die von den Rechtsträgern der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung hat jährlich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.Die Höhe der Vergütung nach Absatz eins, ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Absatz eins und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Absatz 3, vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Absatz eins, zweiter Satz maßgeblich sind,
die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, unddie Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Absatz eins bis 3 zugrunde zu legen sind, und
die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Absatz 5, erlassene Verordnung in der im Paragraph 4, Absatz 6, für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.