Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.Paragraph 41, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:
Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 sowieDen Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz eins, für Leistungen nach Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30,, Paragraph 37 c, Absatz 3, Litera d und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
den Rechtsträgern nach § 18a Abs. 2 für Leistungen nach § 18a Abs. 3 und § 28 Abs. 2 und 4.den Rechtsträgern nach Paragraph 18 a, Absatz 2, für Leistungen nach Paragraph 18 a, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 2 und 4,
(3)Absatz 3,Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Für Leistungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.Die Höhe der Vergütung nach Absatz eins, ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Absatz eins und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Absatz 3, vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Absatz eins, zweiter Satz maßgeblich sind,
die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, unddie Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Absatz eins bis 3 zugrunde zu legen sind, und
die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Absatz 5, erlassene Verordnung in der im Paragraph 4, Absatz 6, für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12067043
alte Dokumentnummer
N4199851020L