Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 3201.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 125/2024
§ 3201.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 3201.01.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3201.01.201931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 3201.01.201131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3201.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3221.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 3201.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Entgeltlichkeit der Leistungen

Paragraph 32, (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  2. Absatz 3,Für die Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß Paragraph 39, erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
  3. Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß Paragraph 8, Absatz 2, angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;
    2. Ziffer 2
      bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Bundeskanzler.
  4. Absatz 5,Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Absatz 4, Ziffer 3, in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 693,4 Millionen Schilling. Solange Absatz 8, nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 abgegolten.
  5. Absatz 6,Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Absatz 5, leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2002: 20 Millionen Schilling.
  6. Absatz 7,Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  7. Absatz 8,Der Jahrespauschalbetrag gemäß Absatz 5, verringert sich
    1. Ziffer eins
      in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sich dies aus dem gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 5, genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.
  8. Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
  9. Absatz 10,Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
  10. Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
  11. Absatz 12,Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
  12. Absatz 13,Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067264

alte Dokumentnummer

N4199914599O