Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 32, (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3)Absatz 3,Für die Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß § 39 erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.Für die Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß Paragraph 39, erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
(4)Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 8 Abs. 2 angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß Paragraph 8, Absatz 2, angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;
bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 der Bundeskanzler.für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Bundeskanzler.
(5)Absatz 5,Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 3 in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 693,4 Millionen Schilling. Solange Abs. 8 nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 abgegolten.Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Absatz 4, Ziffer 3, in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 693,4 Millionen Schilling. Solange Absatz 8, nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 abgegolten.
(6)Absatz 6,Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Absatz 5, leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 20 Millionen Schilling.
(7)Absatz 7,Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(8)Absatz 8,Der Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 verringert sichDer Jahrespauschalbetrag gemäß Absatz 5, verringert sich
in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oderin jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oder
wenn sich dies aus dem gemäß § 53 Abs. 4 Z 5 genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.wenn sich dies aus dem gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 5, genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.
(9)Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10)Absatz 10,Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11)Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
(12)Absatz 12,Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13)Absatz 13,Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Dokumentnummer
NOR12067264
alte Dokumentnummer
N4199914599O