Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 32, (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 undfür die Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 sowie für die in Anlage römisch zwei angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Absatz 5, und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entsprechend Absatz 2
ersetzt.
(4)Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Absatz 3, Ziffer eins, hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;für Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.für die Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins, der Bundeskanzler.
(5)Absatz 5,Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6)Absatz 6,Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Absatz 5, leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:
im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
im Jahr 2002: 1,453 Millionen Euro.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) (8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) (9)Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10)Absatz 10,Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11)Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
(12)Absatz 12,Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13)Absatz 13,Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Dokumentnummer
NOR40042664