Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 3201.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 125/2024
§ 3201.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 3201.01.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3201.01.201931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 3201.01.201131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3201.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3221.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 3201.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Entgeltlichkeit der Leistungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesanstalt werden die Kosten
    1. Ziffer eins
      für die Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 sowie für die in Anlage römisch zwei angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entsprechend Absatz 2
    ersetzt.
  4. Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
    1. Ziffer eins
      für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Absatz 3, Ziffer eins, hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      für Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      für die Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins, der Bundeskanzler.
  5. Absatz 5,Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
  6. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  9. Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
  10. Absatz 10,Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
  11. Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
  12. Absatz 12,Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
  13. Absatz 13,Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Verwaltungsdaten

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112764