Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3)Absatz 3,Der Bundesanstalt werden die Kosten
für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 undfür die Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 sowie für die in Anlage römisch zwei angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Absatz 5, und
für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entsprechend Absatz 2
ersetzt.
(4)Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Absatz 3, Ziffer eins, hinausgehen;
für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;für Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.für die Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins, der Bundeskanzler.
(5)Absatz 5,Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.
(6)Absatz 6,Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß § 25 folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:
im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;
im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(9)Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10)Absatz 10,Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11)Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
(12)Absatz 12,Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13)Absatz 13,Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
NOR40112764