Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 3201.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 125/2024
§ 3201.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 3201.01.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3201.01.201931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 3201.01.201131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3201.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3221.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3201.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 3201.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Entgeltlichkeit der Leistungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesanstalt werden die Kosten
    1. Ziffer eins
      für die Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 sowie für die in Anlage römisch zwei angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entsprechend Absatz 2
    ersetzt.
  4. Absatz 4,Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
    1. Ziffer eins
      für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Absatz 3, Ziffer eins, hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      für Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      für die Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins, der Bundeskanzler.
  5. Absatz 5,Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2026 jährlich 69,391 Millionen Euro. Die Höhe des Pauschalbetrages ist im Jahr 2029 einer Evaluierung zu unterziehen.
  6. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
    1. Ziffer eins
      für die Führung des Unternehmensregisters (Paragraph 25,) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
    zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 31 a, ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  8. Absatz 9,Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
  9. Absatz 10,Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
  10. Absatz 11,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
  11. Absatz 12,Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
  12. Absatz 13,Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Verwaltungsdaten

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40269642