Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 73, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch Paragraph 2, Absatz 2 bis 5, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 8, sowie Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Absatz 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Verordnungen gemäß Anhang II gelten in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. Dies gilt auch für Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 erlassen werden. In Verordnungen enthaltene Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Statistiken über die Gegenstände „Preise'', „Einkommen'', „Steuern und Gebarungen'', „Kindertagesheime, Schulen und Hochschulen'', „Forschung und Entwicklung'' sowie „Umwelt- und Energieberichterstattung'' können bis Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen im bisherigen Umfang fortgeführt werden.Die Verordnungen gemäß Anhang römisch zwei gelten in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. Dies gilt auch für Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 erlassen werden. In Verordnungen enthaltene Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Statistiken über die Gegenstände „Preise'', „Einkommen'', „Steuern und Gebarungen'', „Kindertagesheime, Schulen und Hochschulen'', „Forschung und Entwicklung'' sowie „Umwelt- und Energieberichterstattung'' können bis Ablauf des 31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen im bisherigen Umfang fortgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt. (5)Absatz 5,§ 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung. (6)Absatz 6,Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß Paragraph 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß Paragraph 30, Absatz eins, haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.
(7)Absatz 7,Die zum 31. Dezember 1999 geltenden Verwaltungsübereinkommen, auf Grund der das Österreichische Statistische Zentralamt für andere Bundesdienststellen Dienstleistungen erbringt, gelten als vertragliche Vereinbarungen mit der Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 weiter. Weiters hat die Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 gegen Kostenersatz die EDV-Dienstleistungen für das Datenverarbeitungsregister zu erbringen.
(8)Absatz 8,Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß Paragraph 32, berücksichtigt wurden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Umweltberichterstattung
Dokumentnummer
NOR12067305
Alte Dokumentnummer
N4199914640O