Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 73, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, außer Kraft.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) (4)Absatz 4,Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt. (5)Absatz 5,§ 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung. (6)Absatz 6,Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß Paragraph 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß Paragraph 30, Absatz eins, haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) (8)Absatz 8,Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß Paragraph 32, berücksichtigt wurden.
(9)Absatz 9,§ 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 3, sowie Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (9)Absatz 9,§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 3 bis 5, 7 und 8, Paragraph 73, Absatz 3, 7 und 9, Paragraph 74, Ziffer 9, sowie die Anlage römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947,, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
Anmerkung
Abs. 9 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 ein zweites Mal
vergeben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Umweltberichterstattung
Dokumentnummer
NOR40042669