(7)Absatz 7,§ 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:Paragraph 3, Ziffer 20,, Paragraphen 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25 a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:
Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß Paragraphen 25 und 25 a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;
Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, einzuräumen;
Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 25 a, Absatz 2, haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;
Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen;
Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter;
Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß Paragraph 63, Absatz 3, bestellt.