Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt. (4)Absatz 4,§ 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 3, sowie Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 3 bis 5, 7 und 8, Paragraph 73, Absatz 3, 7 und 9, Paragraph 74, Ziffer 9, sowie die Anlage römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947,, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie. (6)Absatz 6,Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.Die Funktion des gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007, erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von Paragraph 44, Absatz 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet. (7)Absatz 7,§ 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:Paragraph 3, Ziffer 20,, Paragraphen 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25 a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes: Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß Paragraphen 25 und 25 a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;
Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, einzuräumen;
Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 25 a, Absatz 2, haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;
Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen;
Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß Paragraph 65, Absatz 2, weiter; Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß Paragraph 63, Absatz 3, bestellt.
(8)Absatz 8,§ 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 46, Absatz 4 und 5, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 74, Ziffer eins, sowie die Anlage römisch zwei in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Umweltberichterstattung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40124816