Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Abschlußprüfer
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.
(2)Absatz 2,Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.
Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:
dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen fehlt;
der Abschlußprüfer von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorars überschreitet;
die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit für die zu prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.
(3)Absatz 3,Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 136 Abs. 2 Aktiengesetz gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe zu entscheiden. § 136 Abs. 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 136, Absatz 2, Aktiengesetz gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe zu entscheiden. Paragraph 136, Absatz 3, Aktiengesetz ist anzuwenden.
Schlagworte
Pensionskassenwesen, Bankwesen
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076934
alte Dokumentnummer
N5199011922J