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§ 31 PKG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 755/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3120.07.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 3101.01.201319.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 3101.01.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
§ 3101.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 3101.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 3101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 755/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Abschlußprüfer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
  4. Absatz 4,Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Paragraphen 7, 12 und 18;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung des Paragraph 25,;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088354

alte Dokumentnummer

N5199659998J