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§ 31 PKG

Fassungen
01.01.2013 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3120.07.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 3101.01.201319.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 3101.01.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
§ 3101.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 3101.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 3101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Abschlußprüfer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 und Paragraph 271 a, HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  2. Absatz 2,Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
  4. Absatz 4,Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Paragraphen 7, 12 und 18;
    3. Ziffer 3
      die Beachtung des Paragraph 25,;
    4. Ziffer 3 a
      die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, AktG oder nach Paragraph 115, GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;
    5. Ziffer 4
      die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139495