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§ 31 PKG

Fassungen
01.04.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3120.07.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 3101.01.201319.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 3101.01.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
§ 3101.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 3101.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3101.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 3101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 37/2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Abschlußprüfer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in Paragraph 271, HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
  2. Absatz 2,Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
  4. Absatz 4,Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Paragraphen 7, 12 und 18;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung des Paragraph 25,;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020995