Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,Futterflächen, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten RechtsaktenFlächen, die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten
für einen anderen Betrieb,
stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,stillgelegt worden sind. Im Falle der Litera c, sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oderdaß die stillgelegten Flächen nach Ziffer 5, Litera a, mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.welche Ausnahme nach Paragraph 9, geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.
(3)Absatz 3,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(4)Absatz 4,Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.Die Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Schlagworte
Getreidefläche, Ölsaatenfläche, Eiweißpflanzenfläche, Ölleinfläche, Saatgutvermehrungsgartenfläche
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084199
Alte Dokumentnummer
N5199443000J