Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,Futterflächen, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten RechtsaktenFlächen, die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten
für einen anderen Betrieb,
stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,stillgelegt worden sind. Im Falle der Litera c, sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oderdaß die stillgelegten Flächen nach Ziffer 5, Litera a, mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.welche Ausnahme nach Paragraph 9, geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.
(3)Absatz 3,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a)Absatz 3 a,Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b)Absatz 3 b,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen unddie bisherige Nutzung der in Ziffer 2, genannten Flächen und
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.
Sind die unter Z 2 genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Antrag zu bestätigen, daß der Antragsteller keine Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) beantragt hat oder auf Grund seines Antrages erhält.Sind die unter Ziffer 2, genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Antrag zu bestätigen, daß der Antragsteller keine Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) beantragt hat oder auf Grund seines Antrages erhält.
(3c)Absatz 3 c,Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabeiIm Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Absatz 3 b, die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen unddie bisherige Nutzung der in Ziffer 2, genannten Flächen und
die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
zu enthalten. Sind die unter Z 2 genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, ist gleichzeitig mit dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen, daß der Antragsteller keine Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) im Weinwirtschaftsjahr 1995/96 beantragt hat. Der Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nicht beihilfefähige Flächen kann dem Antrag auf Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 nur zugrundegelegt werden, wenn die Genehmigung durch die AMA bis spätestens 27. März 1996 erfolgt ist.zu enthalten. Sind die unter Ziffer 2, genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, ist gleichzeitig mit dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen, daß der Antragsteller keine Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) im Weinwirtschaftsjahr 1995/96 beantragt hat. Der Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nicht beihilfefähige Flächen kann dem Antrag auf Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 nur zugrundegelegt werden, wenn die Genehmigung durch die AMA bis spätestens 27. März 1996 erfolgt ist.
(3d)Absatz 3 d,Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Absatz eins, anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.
(3e)Absatz 3 e,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3f)Absatz 3 f,Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3g)Absatz 3 g,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
(3h)Absatz 3 h,Im Wirtschaftsjahr 1996/97 ist abweichend von Abs. 3f die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. März 1997 bei der Agrarmarkt Austria zu beantragen.Im Wirtschaftsjahr 1996/97 ist abweichend von Absatz 3 f, die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. März 1997 bei der Agrarmarkt Austria zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.Die Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Schlagworte
Getreidefläche, Ölsaatenfläche, Eiweißpflanzenfläche, Ölleinfläche, Saatgutvermehrungsgartenfläche
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12089348
Alte Dokumentnummer
N5199760901J