Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.04.1996 bis 16.07.1996 — BGBl. Nr. 188/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.02.199718.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 417.07.199613.02.1997 § → § BGBl. Nr. 335/1996
§ 427.04.199616.07.1996 § → § BGBl. Nr. 188/1996
§ 401.03.199626.04.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1996
§ 407.10.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 672/1995
§ 401.01.199506.10.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.04.1996BGBl. Nr. 188/1996

Außerkrafttretensdatum

16.07.1996danach: BGBl. Nr. 335/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. ABSCHNITT

Antragsvoraussetzungen

Antrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
      1. Litera a
        Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
      2. Litera b
        Futterflächen, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
      3. Litera c
        sonstige Ackerflächen,
      4. Litera d
        Grünlandflächen insgesamt,
      5. Litera e
        sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
      6. Litera f
        aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
      7. Litera g
        Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
    5. Ziffer 5
      Flächen, die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten
      1. Litera a
        für den eigenen Betrieb,
      2. Litera b
        für einen anderen Betrieb,
      3. Litera c
        in einem anderen Betrieb
      stillgelegt worden sind. Im Falle der Litera c, sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
    6. Ziffer 6
      Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
    7. Ziffer 7
      die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
    8. Ziffer 8
      die Erklärung,
      1. Litera a
        daß die stillgelegten Flächen nach Ziffer 5, Litera a, mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
      2. Litera b
        welche Ausnahme nach Paragraph 9, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
    1. Ziffer eins
      die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
    2. Ziffer 2
      der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
    3. Ziffer 3
      das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
    4. Ziffer 4
      der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
    5. Ziffer 5
      der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.
  3. Absatz 3,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 3 a,Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.

  1. Absatz 3 b,Erzeuger, die gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.

  1. Absatz 3 c,Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Absatz 3 b, die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
    3. Ziffer 3
      die bisherige Nutzung der in Ziffer 2, genannten Flächen und
    4. Ziffer 4
      die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
    zu enthalten. Sind die unter Ziffer 2, genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, ist gleichzeitig mit dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen, daß der Antragsteller keine Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen (Auspflanzrechten) im Weinwirtschaftsjahr 1995/96 beantragt hat. Der Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nicht beihilfefähige Flächen kann dem Antrag auf Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 nur zugrundegelegt werden, wenn die Genehmigung durch die AMA bis spätestens 27. März 1996 erfolgt ist.

  1. Absatz 3 d,Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Absatz eins, anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.
  2. Absatz 4,Die Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

Schlagworte

Getreidefläche, Ölsaatenfläche, Eiweißpflanzenfläche, Ölleinfläche, Saatgutvermehrungsgartenfläche

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12087660

Alte Dokumentnummer

N5199654684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1067/P4/NOR12087660