Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.10.1995 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 672/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.02.199718.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 417.07.199613.02.1997 § → § BGBl. Nr. 335/1996
§ 427.04.199616.07.1996 § → § BGBl. Nr. 188/1996
§ 401.03.199626.04.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1996
§ 407.10.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 672/1995
§ 401.01.199506.10.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.10.1995BGBl. Nr. 672/1995

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996danach: BGBl. Nr. 93/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. ABSCHNITT

Antragsvoraussetzungen

Antrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
      1. Litera a
        Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
      2. Litera b
        Futterflächen, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
      3. Litera c
        sonstige Ackerflächen,
      4. Litera d
        Grünlandflächen insgesamt,
      5. Litera e
        sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
      6. Litera f
        aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
      7. Litera g
        Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
    5. Ziffer 5
      Flächen, die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten
      1. Litera a
        für den eigenen Betrieb,
      2. Litera b
        für einen anderen Betrieb,
      3. Litera c
        in einem anderen Betrieb
      stillgelegt worden sind. Im Falle der Litera c, sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben,
    6. Ziffer 6
      Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
    7. Ziffer 7
      die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
    8. Ziffer 8
      die Erklärung,
      1. Litera a
        daß die stillgelegten Flächen nach Ziffer 5, Litera a, mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
      2. Litera b
        welche Ausnahme nach Paragraph 9, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
    1. Ziffer eins
      die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
    2. Ziffer 2
      der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
    3. Ziffer 3
      das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
    4. Ziffer 4
      der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
    5. Ziffer 5
      der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“.
  3. Absatz 3,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 3 a,Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.

  1. Absatz 3 b,Erzeuger, die gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.
  2. Absatz 4,Die Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

Schlagworte

Getreidefläche, Ölsaatenfläche, Eiweißpflanzenfläche, Ölleinfläche, Saatgutvermehrungsgartenfläche

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12086860

Alte Dokumentnummer

N5199550571J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1067/P4/NOR12086860