Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.1997 bis 11.11.1998 — BGBl. II Nr. 114/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 612.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 601.05.199711.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 114/1997
§ 601.04.199530.04.1997 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. II Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

11.11.1998danach: BGBl. II Nr. 390/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erklärung der Anbaufläche

Paragraph 6, (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung über die Anbauflächen ihrer Mitglieder unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes, das auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der Erzeuger selbst hat eine Erklärung über seine Anbauflächen unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln.

Dieses Formblatt hat jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 vorgeschriebenen Angaben,
  2. Ziffer 2
    die Anmeldung der - soweit gegeben - über eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen und
  3. Ziffer 3
    die Abernteerklärung über die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.
Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrer Anbauflächenerklärung bei der AMA einzureichen.
  1. Absatz 2,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die Anbauflächenerklärung unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12089534

Alte Dokumentnummer

N5199761959J