Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.11.2000 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 612.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 601.05.199711.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 114/1997
§ 601.04.199530.04.1997 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen

Paragraph 6, (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen ihrer Mitglieder, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter, die im Falle der Anbauflächenerklärung auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der Erzeuger selbst hat diese Erklärungen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese Formblätter haben jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 1999, vorgeschriebenen Angaben;
  2. Ziffer 2
    bei der Anbauflächenerklärung darüber hinaus die Anmeldung der - soweit gegeben - über eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen.
Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrer Anbauflächenerklärung und ihrer Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, bei der AMA einzureichen.
  1. Absatz 2,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einzureichen.

Schlagworte

Anbaufläche, Stillegungsfläche, Stillegungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR40012614