Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.11.1998 bis 21.11.2000 — BGBl. II Nr. 390/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 612.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 601.05.199711.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 114/1997
§ 601.04.199530.04.1997 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.11.1998BGBl. II Nr. 390/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen

Paragraph 6, (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen ihrer Mitglieder, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter, die im Falle der Anbauflächenerklärung auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der Erzeuger selbst hat diese Erklärungen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese Formblätter haben jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 vorgeschriebenen Angaben;
  2. Ziffer 2
    bei der Anbauflächenerklärung darüber hinaus die Anmeldung der - soweit gegeben - über eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen und die Abernteerklärung über die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.
Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrer Anbauflächenerklärung und ihrer Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, bei der AMA einzureichen.
  1. Absatz 2,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einzureichen.

Schlagworte

Anbaufläche, Stillegungsfläche, Stillegungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12090272

Alte Dokumentnummer

N5199813154U