Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.11.1998 bis 21.09.1999 — BGBl. II Nr. 400/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 422.09.199931.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 350/1999
§ 420.11.199821.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 412.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 401.01.199511.11.1997 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.11.1998BGBl. II Nr. 400/1998

Außerkrafttretensdatum

21.09.1999danach: BGBl. II Nr. 350/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

Paragraph 4, (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

  1. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
  2. Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 1 000 S zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
  3. Absatz 4,Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (Paragraph 12, Absatz 3,) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
  4. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12091001

Alte Dokumentnummer

N5199855473L