Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2001 bis 29.10.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 422.09.199931.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 350/1999
§ 420.11.199821.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 412.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 401.01.199511.11.1997 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

29.10.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

Paragraph 4, (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

  1. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
  2. Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
  3. Absatz 4,Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (Paragraph 12, Absatz 3,) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
  4. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR40021726