Rechtstracker.at

Art. 108 EAG-Vertrag

Fassungen
01.05.1999 bis 31.01.2002 — BGBl. III Nr. 83/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10801.01.200730.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 10801.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 10801.01.200430.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 10801.02.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 10801.05.199931.01.2002 § → § BGBl. III Nr. 83/1999
Art. 10801.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 108

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 108

  1. Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                 25

Dänemark                16

Deutschland             99

Griechenland            25

Spanien                 64

Frankreich              87

Irland                  15

Italien                 87

Luxemburg                6

Niederlande             31

Österreich              21

Portugal                25

Finnland                16

Schweden                22

Vereinigtes Königreich  87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

  1. Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
  2. Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

    Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

  3. Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.

Anmerkung

Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 9:
,,Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in
der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des
Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert,
wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der
Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende
Fassung: ...``

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12091612

Alte Dokumentnummer

N5199958590L