Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2004Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 108Artikel 108
Beachte
Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009
(vgl. Art. 11, BGBl. III Nr. 20/2004). vergleiche Artikel 11,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,).
Text
Artikel 108
(1)Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Tschechische Republik 24
Dänemark 14
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 24
Spanien 54
Frankreich 78
Irland 13
Italien 78
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Luxemburg 6
Ungarn 24
Malta 5
Niederlande 27
Österreich 18
Polen 54
Portugal 24
Slowenien 7
Slowakei 14
Finnland 14
Schweden 19
Vereinigtes Königreich 78
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4)Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5)Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Anmerkung
Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 9:
,,Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in
der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des
Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert,
wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der
Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende
Fassung: ...``
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40052728