Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 108Artikel 108
Beachte
Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014
(vgl. Art. 9 Z 2 der Akte, BGBl. III Nr. 185/2006) vergleiche Artikel 9, Ziffer 2, der Akte, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,)
Text
Artikel 108
(1)Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22
Bulgarien 17
Tschechische Republik 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Zypern 6
Lettland 8
Litauen 12
Luxemburg 6
Ungarn 22
Malta 5
Niederlande 25
Österreich 17
Polen 50
Portugal 22
Rumänien 33
Slowenien 7
Slowakei 13
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich 72.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4)Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5)Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Anmerkung
Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 9:
,,Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in
der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des
Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert,
wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der
Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende
Fassung: ...``
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40086024