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Art. 108 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.2004 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 4/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10801.01.200730.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 10801.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 10801.01.200430.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 10801.02.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 10801.05.199931.01.2002 § → § BGBl. III Nr. 83/1999
Art. 10801.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 4/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. III Nr. 20/2004

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 (vgl.

Anlage eins, Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,)

Text

Artikel 108

  1. Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                     22

  Dänemark                    13

  Deutschland                 99

  Griechenland                22

  Spanien                     50

  Frankreich                  72

  Irland                      12

  Italien                     72

  Luxemburg                    6

  Niederlande                 25

  Österreich                  17

  Portugal                    22

  Finnland                    13

  Schweden                    18

  Vereinigtes Königreich      72

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

  1. Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
  2. Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

    Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

  3. Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Anmerkung

Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 9:
,,Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in
der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des
Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert,
wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der
Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende
Fassung: ...``

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40038678