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§ 40 PVG

Fassungen
05.03.1983 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 138/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4024.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4001.01.201423.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 82/2013
§ 4031.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 4019.08.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 4005.03.198318.08.2009 BGBl. Nr. 138/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

05.03.1983BGBl. Nr. 138/1983

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 77/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5,), nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß verliert.
  4. Absatz 4,Der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.
  5. Absatz 5,Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

Schlagworte

Ruhen, Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12100065

alte Dokumentnummer

N61983116780