Rechtstracker.at

§ 40 PVG

Fassungen
01.01.2014 bis 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 82/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4024.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4001.01.201423.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 82/2013
§ 4031.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 4019.08.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 4005.03.198318.08.2009 BGBl. Nr. 138/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 82/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
  6. Absatz 6,Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Schlagworte

Ruhen

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40149950