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§ 40 PVG

Fassungen
24.12.2020 bis 29.12.2022 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4024.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4001.01.201423.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 82/2013
§ 4031.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 4019.08.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 4005.03.198318.08.2009 BGBl. Nr. 138/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
  6. Absatz 6,Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Schlagworte

Ruhen

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40230416

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P40/NOR40230416