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§ 40 PVG

Fassungen
19.08.2009 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 77/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4024.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4001.01.201423.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 82/2013
§ 4031.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 4019.08.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 4005.03.198318.08.2009 BGBl. Nr. 138/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 77/2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5,), nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.
  4. Absatz 4,Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.
  5. Absatz 5,Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

Schlagworte

Ruhen, Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109118