Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5,), nicht bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.
(4)Absatz 4,Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.
(5)Absatz 5,Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.
Schlagworte
Ruhen, Personalvertretungs-Aufsichtskommission
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Dokumentnummer
NOR40109118