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§ 120 RStDG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 5/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 12001.01.201231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 12031.12.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 12001.01.199930.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 12001.05.196231.12.1998 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 5/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verteidigung.

Paragraph 120, (1) Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.

  1. Absatz 2,Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
  2. Absatz 3,Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
  3. Absatz 4,Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.

Schlagworte

Dienststand

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116618

alte Dokumentnummer

N6199956337L