Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verteidigung
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.
(2)Absatz 2,Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(4)Absatz 4,Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048425