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§ 120 RStDG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 12001.01.201231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 12031.12.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 12001.01.199930.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 12001.05.196231.12.1998 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verteidigung

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
  2. Absatz 2,Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.
  3. Absatz 3,Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
  4. Absatz 4,Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.

Schlagworte

Dienststand

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134098