Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der § 4 Abs. 6 anzuwenden ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der § 4 sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen, die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden, gebührt jedoch keine Entschädigung.Paragraph 6, (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der Paragraph 4, Absatz 6, anzuwenden ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen, die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden, gebührt jedoch keine Entschädigung.
(2)Absatz 2,Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, den Begutachtern eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung durch eine Einzelperson und nicht um eine kommissionelle Begutachtung handelt. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der § 5 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist, den Begutachtern eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung durch eine Einzelperson und nicht um eine kommissionelle Begutachtung handelt. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12119614
Alte Dokumentnummer
N7197414042A