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§ 6 UniAbgG

Fassungen
01.10.1997 bis 29.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 630.09.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 601.10.199729.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 607.08.197430.09.1996 BGBl. Nr. 463/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Tritt mit Beginn des Sommersemesters außer Kraft.

Text

Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen

Paragraph 6, (1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.

  1. Absatz 2,Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) mit Ausnahme freiwilligabgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Paragraphen 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 3,Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12126801

Alte Dokumentnummer

N7199747943L