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§ 6 UniAbgG

Fassungen
30.09.2001 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 630.09.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 601.10.199729.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 607.08.197430.09.1996 BGBl. Nr. 463/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 6, (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

  1. Absatz 2,Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
  2. Absatz 3,Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Absatz eins, oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.
  3. Absatz 4,Organisationsrechtlich sind
    1. Ziffer eins
      die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
    2. Ziffer 2
      die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG)
    zugeordnet. Paragraph 32, Absatz eins und 3 bis 5 UOG 1993 und Paragraph 33, Absatz eins und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:
    1. Ziffer eins
      der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
    3. Ziffer 3
      der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Schlagworte

Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb, Krankenversicherung

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019929