Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 120/2002.Nr. 120 aus 2002,.
Text
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.Paragraph 6, (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(2)Absatz 2,Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3)Absatz 3,Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Absatz eins, oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.
(4)Absatz 4,Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 95 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (Paragraph 95, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
(5)Absatz 5,Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:
der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb, Krankenversicherung
Dokumentnummer
NOR40049046