Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61 und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:Paragraph 5, (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraphen 61 und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2)Absatz 2,Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen (§§ 61 und 62 UniStG) und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.Entschädigungen gemäß Absatz eins, gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen (Paragraphen 61 und 62 UniStG) und von Diplomarbeiten gemäß Ziffer 27 und 28 der Anlage A sowie Ziffer 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,.
Dokumentnummer
NOR12126800
Alte Dokumentnummer
N7199747942L