Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Tritt mit Beginn des Sommersemesters außer Kraft.
Text
Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.Paragraph 6, (1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.
(2)Absatz 2,Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwilligabgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38 Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) mit Ausnahme freiwilligabgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Paragraphen 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden ist. (3)Absatz 3,Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12126801
Alte Dokumentnummer
N7199747943L