Rechtstracker.at

§ 7 UniAbgG

Fassungen
01.10.1997 bis 29.12.2000 — BGBl. I Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 701.10.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 730.12.200030.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.10.199729.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 701.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 701.10.199030.09.1996 BGBl. Nr. 367/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die Paragraphen 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Abgeltungen gemäß Paragraph eins und die Remunerationen gemäß Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß Paragraphen eins a und eins b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
  3. Absatz 4,Die Vergütungen gemäß Paragraph 3, sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Die Entschädigungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.
  5. Absatz 6,Die in den Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, eins b, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 2, genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
  6. Absatz 7,Die sich aus den Paragraphen 5, Absatz eins und 7 Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.
  7. Absatz 8,Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.
  8. Absatz 9,Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß Paragraphen eins und 2 erteilt werden.
  9. Absatz 10,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
  10. Absatz 11,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12126802

Alte Dokumentnummer

N7199747944L