Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1995 bis 27.11.2008 — BGBl. Nr. 280/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.201731.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 101.04.201731.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 128.11.200831.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 420/2008
§ 101.09.199527.11.2008 BGBl. Nr. 280/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 280/1995

Außerkrafttretensdatum

27.11.2008danach: BGBl. II Nr. 420/2008

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und im Rahmen des Paragraph 8 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen.

  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Paragraphen 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen.
  2. Absatz 3,Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
  3. Absatz 4,Die Paragraphen 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.

Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

  1. Absatz 5,Absatz eins und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2008

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120740

Alte Dokumentnummer

N7198140804L