Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2008Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,)
(3)Absatz 3,Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4)Absatz 4,Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.Die Paragraphen 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.
Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,)
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40102796