Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2)Absatz 2,Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.
(3)Absatz 3,Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4)Absatz 4,Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.Die Paragraphen 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,)
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
NOR40196754