Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.08.1989 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 14/2026
§ 320.12.202420.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 393/2024
§ 301.06.202419.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 316.02.202431.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 310.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 326.01.202209.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 28/2022
§ 301.09.202125.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 305.11.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 301.09.202004.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 313.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 327.04.201812.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 78/2018
§ 301.09.201726.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 323.12.201631.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 301.09.201622.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 211/2016
§ 312.05.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 317.09.201511.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 261/2015
§ 314.04.201516.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 77/2015
§ 301.09.201213.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 326.03.200931.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 81/2009
§ 317.02.200425.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 82/2004
§ 318.05.200216.02.2004 § → § BGBl. II Nr. 187/2002
§ 301.09.199917.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 320/1999
§ 319.12.199731.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 401/1997
§ 301.09.199718.12.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 322.05.199731.08.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 301.06.199521.05.1997 § → § BGBl. Nr. 303/1995
§ 301.04.199331.05.1995 § → § BGBl. Nr. 272/1993
§ 319.08.198931.03.1993 BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.08.1989BGBl. Nr. 415/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993danach: BGBl. Nr. 272/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahreszeugnis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

     Schulunterrichtsgesetzes die/den . . . Klasse/Jahrgang

     (. . . Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“ ;

  2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

     Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

     a) berechtig ist:

        „Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

        Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang

        (. . . Schulstufe) berechtigt.“ ;

     b) nicht berechtigt ist:

        „Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

        Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang

        (. . . Schulstufe) nicht berechtigt.“ ;

        sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

        Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines

        Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

        nicht berechtigt ist:

        „Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

        zum Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht

        berechtigt.“ ;

  3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die

     letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich

     abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die/den

     . . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) nicht erfolgreich

     abgeschlossen.“ ;

     sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

     Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines

     Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht

     erfolgreich abgeschlossen hat:

     „Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

     die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich

     abgeschlossen.“ ;

  4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

     berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

     „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

     berechtigt, die/den . . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) zu

     wiederholen.“ ;

  5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

     zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

     Pflichtgegenständen berechtigt ist:

     „Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur

     Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den

     Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen

     . . . . . . . . . . . . . . . . . berechtigt.“ ;

  6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

     berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

     Freigegenständen abzulegen:

     „Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zur

     Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den

     Freigegenstand/Freigegenständen

     . . . . . . . . . . . . . . . . .  berechtigt.“ ;

  1. Ziffer 7
    wenn der Schüler die gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes):
    „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
  2. Ziffer 8
    wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:
    „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die
    1. Ziffer eins
      Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
  3. Ziffer 9
    bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung:

     „Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des

     Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres . . . . / . .

     beendet.“ ;

10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand

     wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand

     gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder

     gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

     „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand

     . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des

     Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

     1985 befreit.“ ;

11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden

     Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

     „Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß § 18

     Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache

     beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie

     wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese

     die Unterrichtssprache.“ ;

12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des

     Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

     „Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des

     Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . vom

     Schulbesuch abgemeldet.“ ;

13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt,

     der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und er die

     Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes

     1985 weiterbesucht:

     „Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

     auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2

     lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin

     dieser Schule zu sein.“ ;

14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der

     schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5

     des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht

     nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des

     Schulunterrichtsgesetzes):

     „Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

     infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule

     (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß § 33 Abs. 2

     lit. c des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin

     dieser Schule zu sein.“ ;

15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß

     § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des

     Schulunterrichtsgesetzes):

     „Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49

     des Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . . .

gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
  1. Ziffer 16
    wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes befreit.“;
  2. Ziffer 17
    wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

     „Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter

     Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den

     . . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) berechtigt.“ ;

18. im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in

     Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe gemäß § 31a des

     Schulunterrichtsgesetzes (in das Jahreszeugnis des

     Polytechnischen Lehrganges):

     „Er/Sie hat durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges

     die Beurteilung für die 4. Klasse/8. Schulstufe der

     allgemeinbildenden höheren Schule/Hauptschule

     (. . . Leistungsgruppe in Deutsch, . . . Leistungsgruppe in

     Lebender Fremdsprache, . . . Leistungsgruppe in

     Mathematik)/Volksschule/Sonderschule (mit Bezeichnung der Art)

     wie folgt verbessert:

     Deutsch: . . . . .,                     . . . Leistungsgruppe,

     Mathematik: . . . . .,                  . . . Leistungsgruppe,

     Englisch: . . . . ., . . . Leistungsgruppe.“ ;

wenn der Schüler durch diese Verbesserung die 8. Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich:
„Er/Sie hat damit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes diese Klasse/Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
  1. Ziffer 19
    wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß Paragraph 31 d, des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

     „Er/Sie hat gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes im/in

     den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen

     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  am Unterricht der

     . . .  Schulstufe teilgenommen.“ ;

20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere

     Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

     „Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden

     Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem

     Bildungsangebot besucht:

     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ ;

21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der

     letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine

     höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des

     Schulunterrichtsgesetzes):

     „Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31c des

     Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden

     Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit erweitertem bzw.

     vertieftem Bildungsangebot zu besuchen:

     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ ;

22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu

     geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht

     angeboten wird:

     „Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus

     schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem

     oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“ ;

23. an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

     „Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im

     nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der

     . . . Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der

     . . . Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende

     Fremdsprache in der . . . Leistungsgruppe zu besuchen.“ ;

24. an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des

     Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet

     worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

     „Er/Sie ist im Schuljahr . . . . . nach dem Lehrplan

     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BGBl. Nr. . . ./

     unterrichtet worden.“

  1. Absatz 2,Beim Religionsbekenntnis ist von amtswegen nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken. Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, ist die Zugehörigkeit zu einer nicht gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, sofern die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft von dieser bestätigt wird.
  2. Absatz 3,Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus

  . . . . . . . . . . . . . . . . bis spätestens . . . zugelassen.“

  (4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der

Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem

betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des

Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu

verwenden:

  1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

     „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die

     Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand

     . . . . . . . . . . . . . . . .  gemäß § 23 Abs. 2 des

     Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung . . . . . . . . .

     abgelegt.“ ;

  2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

     „Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die

     Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den

     Pflichtgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . .  gemäß

     § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung

     . . . . . . . . . abgelegt.“ .

  1. Absatz 5,In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 16, genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
  2. Absatz 6,In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sind bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 7, 9, 10, 12, oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR12122669

alte Dokumentnummer

N7198910909L