Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.12.2016 bis 31.08.2017 — BGBl. II Nr. 424/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 14/2026
§ 320.12.202420.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 393/2024
§ 301.06.202419.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 316.02.202431.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 310.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 326.01.202209.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 28/2022
§ 301.09.202125.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 305.11.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 301.09.202004.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 313.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 327.04.201812.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 78/2018
§ 301.09.201726.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 323.12.201631.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 301.09.201622.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 211/2016
§ 312.05.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 317.09.201511.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 261/2015
§ 314.04.201516.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 77/2015
§ 301.09.201213.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 326.03.200931.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 81/2009
§ 317.02.200425.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 82/2004
§ 318.05.200216.02.2004 § → § BGBl. II Nr. 187/2002
§ 301.09.199917.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 320/1999
§ 319.12.199731.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 401/1997
§ 301.09.199718.12.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 322.05.199731.08.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 301.06.199521.05.1997 § → § BGBl. Nr. 303/1995
§ 301.04.199331.05.1995 § → § BGBl. Nr. 272/1993
§ 319.08.198931.03.1993 BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.12.2016BGBl. II Nr. 424/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen

Jahres- und Semesterzeugnis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
    2. Ziffer eins a
      wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
    3. Ziffer eins b
      wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Schulu nterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;
    4. Ziffer 2
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
      1. Litera a
        berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
      1. Litera b
        nicht berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.“;
    5. Ziffer 3
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.“;
    6. Ziffer 3 a
      wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.... im Pflichtgegenstand ............................................. mit „Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;
    7. Ziffer 4
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
    8. Ziffer 4 a
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;
    9. Ziffer 5
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ................................. berechtigt.“;
    10. Ziffer 6
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen .......................................... berechtigt.“;
    11. Ziffer 7
      wenn der Schüler die gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    12. Ziffer 8
      wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
    13. Ziffer 8 a
      wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;
    14. Ziffer 8 b
      wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;
    Anmerkung, Ziffer 8 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,)
    1. Ziffer 8 d
      wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;
    2. Ziffer 8 e
      wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.“;
    3. Ziffer 8 f
      wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;
    Anmerkung, Ziffer 8 g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,)
    1. Ziffer 9
      bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76:
      „Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres ........./.......... beendet.“;
    2. Ziffer 10
      wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ............................................... gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
    3. Ziffer 11
      bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.“;
    4. Ziffer 11 a
      wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:
      „Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände .............................................. wurde/n gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................................ unterrichtet.“;
    5. Ziffer 12
      wenn sich der Schüler gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
      „Er/Sie hat sich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................ vom Schulbesuch abgemeldet.“;
    6. Ziffer 13
      wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
      „Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    7. Ziffer 14
      wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit ................................ infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    8. Ziffer 15
      beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................................. gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    9. Ziffer 15 a
      wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f und Paragraph 82 a, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des römisch eins. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge des Abschlusses in .......... Pflichtgegenständen mit ,Nicht genügend‘ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    10. Ziffer 16
      wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung .................................. gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
    11. Ziffer 17
      wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
    Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 1997,)
    1. Ziffer 19
      wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß Paragraph 31 d, des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 31 d, des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ......................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;
    2. Ziffer 20
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:
      „Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot besucht: .....................................“;
    3. Ziffer 21
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................“;
    4. Ziffer 22
      wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:
      „Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“;
    5. Ziffer 22 a
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
      „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
    6. Ziffer 22 b
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
      „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
    7. Ziffer 23
      an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse):
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der ... Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der ... Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache in der ... Leistungsgruppe zu besuchen.“;
    8. Ziffer 24
      an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):
      „Er/Sie ist im Schuljahr .............. nach dem Lehrplan ............................................. BGBl. römisch zwei Nr. ..../............. unterrichtet worden.“.
  2. Absatz 2,Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
  3. Absatz 3,Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
    „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ...................................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ......................... abgelegt.“;
    2. Ziffer 2
      für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .............................. abgelegt.“.
  5. Absatz 5,In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 16, genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
  6. Absatz 6,In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 7, 9, 10, 12, oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
  7. Absatz 6 a,In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.
  8. Absatz 7,Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Absatz eins bis 4 anzuwenden sind.
  9. Absatz 8,Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
  10. Absatz 9,Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.
  11. Absatz 10,In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40189018