Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2016Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Jahres- und Semesterzeugnis
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß § 28 Abs. 3 des Schulu nterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;„Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Schulu nterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;
wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufewenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“; sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:„Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.“;
wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.“; sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:„Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.“;
wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.... im Pflichtgegenstand ............................................. mit „Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;„Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.... im Pflichtgegenstand ............................................. mit „Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;
wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;
wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ................................. berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ................................. berechtigt.“;
wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen .......................................... berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen .......................................... berechtigt.“;
wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):wenn der Schüler die gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird: „Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände .................................... die Aufnahmsvoraussetzungen in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 40, Absatz 3 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;
wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:wenn die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird: „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“;
bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76:
„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres ........./.......... beendet.“;„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres ........./.......... beendet.“;
wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ............................................... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ............................................... gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.“;„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.“;
wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:
„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände .............................................. wurde/n gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................................ unterrichtet.“„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände .............................................. wurde/n gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................................ unterrichtet.“
wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:wenn sich der Schüler gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................ vom Schulbesuch abgemeldet.“;„Er/Sie hat sich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................ vom Schulbesuch abgemeldet.“;
wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
„Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;„Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit ................................ infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;„Er/Sie hat mit ................................ infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................................. gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes mit ............................................. gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f und Paragraph 82 a, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge des Abschlusses in .......... Pflichtgegenständen mit ,Nicht genügend‘ gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“„Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des römisch eins. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge des Abschlusses in .......... Pflichtgegenständen mit ,Nicht genügend‘ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“
wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung .................................. gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung .................................. gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/1997)Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 1997,) wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß Paragraph 31 d, des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ......................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 31 d, des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ......................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;
wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:
„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot besucht: .....................................“;
wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................“;„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................“;
wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:
„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“;
wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde: „Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;„Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“; wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde: „Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;„Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“; an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);
„Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der ... Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der ... Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache in der ... Leistungsgruppe zu besuchen.“;„Er/Sie hat gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der ... Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der ... Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache in der ... Leistungsgruppe zu besuchen.“;
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):
„Er/Sie ist im Schuljahr .............. nach dem Lehrplan ............................................. BGBl. II Nr. ..../............. unterrichtet worden.“„Er/Sie ist im Schuljahr .............. nach dem Lehrplan ............................................. BGBl. römisch zwei Nr. ..../............. unterrichtet worden.“
(2)Absatz 2,Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
(3)Absatz 3,Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ...................................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
(4)Absatz 4,Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:Die gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ................................... gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ......................... abgelegt.“;„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ......................... abgelegt.“;
für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .............................. abgelegt.“.„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .............................. abgelegt.“.
(5)Absatz 5,In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 16, genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6)Absatz 6,In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 7, 9, 10, 12, oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6a)Absatz 6 a,In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.
(7)Absatz 7,Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Absatz eins bis 4 anzuwenden sind.
(8)Absatz 8,Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(9)Absatz 9,Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen. (10)Absatz 10,In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
NOR40186258