Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.02.2024 bis 31.05.2024 — BGBl. II Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 14/2026
§ 320.12.202420.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 393/2024
§ 301.06.202419.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 316.02.202431.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 310.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 326.01.202209.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 28/2022
§ 301.09.202125.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 305.11.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 301.09.202004.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 313.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 327.04.201812.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 78/2018
§ 301.09.201726.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 323.12.201631.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 424/2016
§ 301.09.201622.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 211/2016
§ 312.05.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 317.09.201511.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 261/2015
§ 314.04.201516.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 77/2015
§ 301.09.201213.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 326.03.200931.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 81/2009
§ 317.02.200425.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 82/2004
§ 318.05.200216.02.2004 § → § BGBl. II Nr. 187/2002
§ 301.09.199917.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 320/1999
§ 319.12.199731.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 401/1997
§ 301.09.199718.12.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 322.05.199731.08.1997 § → § BGBl. II Nr. 130/1997
§ 301.06.199521.05.1997 § → § BGBl. Nr. 303/1995
§ 301.04.199331.05.1995 § → § BGBl. Nr. 272/1993
§ 319.08.198931.03.1993 BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen

Jahres- und Semesterzeugnis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, lit. g/§ 22a Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des … Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
    2. Ziffer eins a
      wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, lit. h/§ 22a Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des … Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
    3. Ziffer eins b
      wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;
    4. Ziffer 2
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
      1. Litera a
        berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... .Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
      1. Litera b
        nicht berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.“;
    5. Ziffer 2 a
      wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
      „Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
    6. Ziffer 2 b
      wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des … Semesters der/des … Klasse/Jahrganges (… Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.;
    7. Ziffer 3
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.“; sofern der Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.“;
    8. Ziffer 3 a
      wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:
      „Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.. im Pflichtgegenstand ............................... mit „Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;
    9. Ziffer 4
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
    10. Ziffer 4 a
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;
    11. Ziffer 4 b
      wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
    12. Ziffer 5
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen .................................. berechtigt.“;
    13. Ziffer 6
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen ...................................... berechtigt.“;
    14. Ziffer 6 a
      wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
      1. Litera b
        gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
      1. Litera c
        aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
      „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;
      1. Litera d
        aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
      „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;
      1. Litera e
        aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:
      „Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;
    Anmerkung, Ziffer 6 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,)
    1. Ziffer 7
      wenn der Schüler die gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 32, des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    2. Ziffer 8
      wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:
      „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
    Anmerkung, Ziffer 8 a und 8 b aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,)
    Anmerkung, Ziffer 8 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,)
    Anmerkung, Ziffer 8 d bis 8 f aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,)
    Anmerkung, Ziffer 8 g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,)
    1. Ziffer 9
      bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76:
      „Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres . . . . / . . beendet.“;
    2. Ziffer 10
      wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6,, Absatz 6 a, oder Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
    3. Ziffer 10 a
      wenn der Schüler gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war und
      1. Litera a
        den Unterrichtsgegenstand im betreffenden Semester oder in der betreffenden Schulstufe noch nicht positiv abgeschlossen hat:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit.“;
      1. Litera b
        über den Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt hat:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes wurden nach dem Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände vom ……… mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;
      1. Litera c
        der Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters oder der betreffenden Schulstufe bereits durch Teilnahme an diesem Unterrichtsgegenstand erfolgreich abgeschlossen wurde:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen beim Besuch des Pflichtgegenstandes wurden entsprechend des Zeugnisses über Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester/ in einer höheren Schulstufe mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;
    4. Ziffer 11
      bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.“;
    5. Ziffer 11 a
      wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:
      „Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ................................................ wurde/n gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................................ unterrichtet.“;
    6. Ziffer 12
      wenn sich der Schüler gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
      „Er/Sie hat sich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes mit .................................... vom Schulbesuch abgemeldet.“;
    7. Ziffer 13
      wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
      „Er/Sie hat mit .................................. auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    8. Ziffer 14
      wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit ......................................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (Paragraph 45, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    9. Ziffer 15
      beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß Paragraph 49, des Schulunterrichtsgesetzes mit ......................................... gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    10. Ziffer 15 a
      wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f und Paragraph 82 a, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des römisch eins. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge des Abschlusses in ................ Pflichtgegenständen mit,Nicht genügend‘ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    Anmerkung, Ziffer 15 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,)
    1. Ziffer 16
      wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
      „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ........................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
    2. Ziffer 17
      wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 2, sechster Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, sechster Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
    3. Ziffer 18
      wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, oder e des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:
      Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;
    4. Ziffer 19
      wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 31 c, des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ............................................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;
    5. Ziffer 19 a
      wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:
      „Er/Sie hat den Unterricht im Ergänzungsbereich ...................................................... im Gesamtausmaß von …………… Unterrichtstunden besucht.“;
    6. Ziffer 20
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet war:
      „Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot besucht: ......................................................“;
    7. Ziffer 21
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes):
      „Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;
    8. Ziffer 22
      wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:
      „Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“;
    9. Ziffer 22 a
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
      „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
    10. Ziffer 22 b
      wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
      „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
    11. Ziffer 23
      An der Mittelschule (6. und 7 .Schulstufe):
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 31 b, des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;
    12. Ziffer 24
      an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):
      „Er/Sie ist im Schuljahr ........ nach dem Lehrplan .................................... BGBl. römisch zwei Nr. .../.............. unterrichtet worden.“.
  2. Absatz 2,Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Beim Unterrichtsgegenstand Religion ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an dessen Religionsunterricht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Bekenntnis oder eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, teilgenommen hat.
  3. Absatz 3,Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
    „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ........................................... bis spätestens .............. zugelassen.“
  4. Absatz 3 a,Für das vorläufige Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
    „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“
  5. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ...................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .................................. abgelegt.“;
    2. Ziffer 2
      für den Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes:
      „Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ..................... abgelegt.“.
  6. Absatz 5,In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 16, genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
  7. Absatz 6,In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 7, 9, 10, 12, oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,)

  8. Absatz 7,Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. Paragraph 2, Absatz 9, ist anzuwenden.
  9. Absatz 7 a,Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.
  10. Absatz 8,Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
  11. Absatz 9,Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.
  12. Absatz 10,In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 4, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/415/P3/NOR40260378