wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe
gemäß § 23a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
gemäß § 23a Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
„Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;„Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;
aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß § 23a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
„Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;„Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;
aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:
„Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;„Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;