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§ 6

Fassungen
19.08.1989 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 415/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1989BGBl. Nr. 415/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993danach: BGBl. Nr. 272/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

Paragraph 6, (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 5) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Vermerk über die Ablegung und Beurteilung einer Vorprüfung zur Reifeprüfung;
  2. Ziffer 2
    Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;
  3. Ziffer 3
    im Falle des Besuches von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

     „Er/Sie hat in der/im . . . Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

     im Gesamtausmaß von . . . Wochenstunden erfolgreich besucht.'';

  4. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

     zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer

     Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung der

     Standesbezeichnung „Ingenieur'');

  5. wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht

     genügend'' lautet:

     „Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3 des

     Schulunterrichtsgegesetzes berechtigt, zum . . . Termin . . .

     zur Wiederholung der Reifeprüfung aus dem/den

     Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . anzutreten.''.

  (2) Für das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

  (3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung zur

Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung (Anlagen 8 und 9)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist gegebenenfalls folgender

Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . . zu wiederholen.''.

  1. Absatz 4,Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden.
  2. Absatz 5,An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung dieses Zeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
  3. Absatz 6,Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 7,An den mittleren und höheren berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 6) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR12122672

Alte Dokumentnummer

N7198910912L