Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
06.05.1995 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 303/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.05.1995BGBl. Nr. 303/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Reifeprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

Paragraph 6, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Absatz 2,), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

  1. Absatz 2,Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.
  2. Absatz 3,In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
    3. Ziffer 3
      bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

     „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

     ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

     besucht.'';

  1. Ziffer 5
    Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');
  2. Ziffer 6
    wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

     „Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

     Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

     Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

     Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus

     dem/den Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.

  1. Absatz 4,Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Erzieher ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.
  2. Absatz 5,An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 4) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR12125898

Alte Dokumentnummer

N7199548033J